Wie wird Ihr Kind Schüler unserer Schule?

Im Elternhaus, Kindergarten, beim Einschulungstest der Grundschulen und/oder bei der schulärztlichen Untersuchung kann auffallen, dass Ihr Kind Förderbedarf im sprachlichen Bereich hat. Sie müssen an der Grundschule vor Ort einen „Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (Feststellungsverfahren AO-SF)“ stellen.

Ab dem Schuljahr 2025/2026 gelten im Rahmen der Pilotierung in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster veränderte Abläufe für das Feststellungsverfahren gemäß §§ 10-14 und § 17 AO-SF.

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens wird entschieden, ob ein*e Schüler*in einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat.

Weiterhin wird festgelegt, welcher Förderschwerpunkt vorrangig besteht, an welchem Förderort diesem entsprochen werden kann und ob zieldifferente Förderung notwendig ist.

Einen Antrag zur Durchführung dieses Verfahrens stellen in der Regel die Eltern. Diese werden dabei von den Schulen unterstützt und beraten.

Die Erziehungsberechtigten und die Schulen können Anträge gemäß der AO-SF stellen. Alle Anträge zum vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt werden von den Schulen digital an die zuständige Schulaufsichtsbehörde versandt.

Die Mitarbeitenden in der Expertisestelle bearbeiten die eingereichten Anträge zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und prüfen, ob die weitere Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen der individuellen Förderung oder der besonderen sonderpädagogischen Förderung erfolgt.

In der Expertisestelle arbeiten Fachberatungen, schulfachliche Aufsichten aus allen Schulformen (Schulamt und Bezirksregierung) sowie die Sachbearbeitungen des Dezernates 48 – Schulrecht zusammen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Schulministeriums NRW.